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Die Kosten für die Erstellung des Unfallgutachtens werden grundsätzlich vom Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung übernommen.
In dem Gutachten wird festgestellt, mit welchen Kosten zu rechnen ist, wobei der korrekte Reparaturweg aufgezeigt wird.
Darüber hinaus werden evtl. anfallende Wertminderung sowie die Reparaturdauer festgelegt.
Aus dem Vergleich der anfallenden Reparaturkosten zu dem Wert Ihres Fahrzeuges unmittelbar vor dem Schadenereignis (Wiederbeschaffungswert) wird Ihnen aufgezeigt, ob das Fahrzeug noch reparaturwürdig ist oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Im Falle eines Totalschadens wird der Restwert des beschädigten Fahrzeuges ermittelt.
Bei Bagatellschäden bietet sich als Alternative zum Schadengutachten die
Reparaturkosten-Kalkulation an. (Kurzgutachten)
Dabei werden nur die Instandsetzungskosten ermittelt und Lichtbilder angefertigt.
Grundlegend hat sich der BGH anhand eines Unfallschadens in Höhe von etwa 715,- Euro brutto mit der Frage nach dem Recht auf ein Schadengutachten befasst.
Ein nach einer Reparatur einer beschädigten Sache eventuell verbleibender Wertverlust wird als Wertminderung bezeichnet.
Er wird vor allem im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen verwendet.
Der Minderwert ist ein fiktiver Wert.
Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug.
Der BGH hat auch hierzu klare Regelungen geschaffen.
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. (Mindestens 6 Monate.)
Bei der Abrechnung mit dem Versicherer ist Ihnen freigestellt, ob Sie den Schaden reparieren lassen oder nicht.
Bei fiktiver Abrechnung wird Ihnen die Schadensumme netto (ohne Mehrwertsteuer) ausgezahlt.
Nach gängiger Rechtsprechung werden in diesem Fall durchschnittliche Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt.
Wie an anderer Stelle beschrieben haben Sie sowohl im Kaskoschaden- als auch im Haftpflichtschaden-Fall die Möglichkeit den Schaden selbst zu reparieren.
Sie haben dann keinen Nachweis über die Durchführung der Reparatur, weil keine Reparatur-Rechnung vor liegt.
Umso wichtiger ist die Reparaturbescheinigung. Der Kfz-Sachverständige besichtigt das reparierte Fahrzeug.
Ist der Schaden ordnungsgemäß repariert, stellt er eine Reparaturbescheinigung mit einer Fotodokumentation aus.
Mit diesen Unterlagen können Sie immer nachweisen, dass der Schaden repariert wurde.
Um die Sachverständigenkosten nicht vorlegen zu müssen, lassen sich die meisten Gutachter eine Sicherungsabtretungserklärung unterschreiben.
Damit wird die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers aufgefordert, die Kosten für das Gutachten direkt an den Sachverständigen zu überweisen.
Ein Sicherungsabtretungserklärung zum Downloaden und Ausdrucken finden Sie unter Downloads auf der Startseite.
Die freien Kfz-Sachverständigen sind frei in ihrer
Kalkulation.
In der Regel ist die Schadenhöhe Grundlage für die Höhe des Honorars.
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